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Zustellung elektronischer Sendungen

2018. 04. 19. 14:36 Keine Kommentare Wilhelm Bora

Jeder Steuersubjekt bzw. Kunde kann seine Steuerangelegenheiten beim Nationalen Steuer- und Zollamt ab dem 1. Januar 2018 im ganzen Umfang elektronisch bearbeiten. Die elektronische Kontakthaltung ist für jeden (auch für Selbstständige) außer den natürlichen Personen ohne Unternehmenstätigkeit eine Pflicht.

Viele stellen sich die Frage: was passiert, wenn der Steuersubjekt / der Kunde die ihm elektronisch zugesandte Sendung nicht öffnet.

Die Antwort auf die Frage geben das Gesetz Nr. CLI. von 2017 über die Steuerverwaltungsordnung (nachfolgend: SteuerverwaltOrd) und das Gesetz Nr. CCXXII. von 2015 über die allgemeinen Regeln der elektronischen Sachbearbeitung und der Vertrauensdienste (nachfolgend: Ges. ü. d. elektr. Sachbearb.) an.

Absatz (3) § 79 der SteuerverwaltOrd schreibt vor, dass Absatz (4) § 14 des Ges. ü. d. elektr. Sachbearb. für die Zustellung bei der elektronischen Kontakthaltung anzuwenden ist.

Dementsprechend gilt die an die offizielle Kontaktdaten (Firmenportal, Kundenportal) zugesandte Sendung in den folgenden Fällen als zugestellt: wenn der Empfänger die Übernahme der Sendung verweigert, im Zeitpunkt, der im Nachweis über die Verweigerung als Datum steht, oder am fünften Arbeitstag nach dem Datum des zweiten Nachweises über die Anzeige, wenn der Empfänger die Sendung trotz zweimaliger Anzeige nicht übernommen hat.

Die juristischen Wirkungen der Zustellung werden also auch bei einer elektronisch zugesandten Sendung als bei einer Zustellung per Post gültig.

§

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