2018. 10. 29. 15:45
Wilhelm Bora
Es ist den meisten Steuerpflichtigen bekannt, dass die Änderungen der Steuergesetze im Jahr 2018 die größten Veränderungen in den letzten zwei Jahrzehnten mit sich brachten. In diesem Beitrag möchten wir auf eine äußerst wichtige Änderung hinweisen.
Bisher war es gängige Praxis bei den Steuerprüfungen, dass der geprüfte Steuerpflichtige nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Da es im Protokoll des Steueramtes noch keine rechtlichen Konsequenzen angegeben sind, schreiben die Steuerpflichtigen in vielen Fällen keine Bemerkungen dazu, und wenn ja, werden die Bemerkungen oft vom Steuerpflichtigen selbst formuliert.
Bei der früheren Regelung hat dies keine wesentlichen Nachteile mit sich gebracht, da in der Berufung gegen den auf der Grundlage des Protokolls erstellten Beschluss neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden konnten.
Im Sinne der ab 2018 geltenden Bestimmungen kommt jedoch den Bemerkungen zum Protokoll eine besondere Bedeutung zu. Dies ist nämlich die letzte Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, sich ohne Beschränkung auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. In der Berufung und in dem aufgrund der Berufung eingeleiteten Verfahren können jedoch nicht mehr neue Tatsachen behauptet bzw. neue Beweismittel vorgebracht werden, die dem Berufungsberechtigten vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt waren, aber welche Tatsachen bzw. Beweismittel von ihm trotz Aufforderung des Steueramtes nicht behauptet bzw. vorgebracht wurden. Die einzige Ausnahme ist die Berufung auf Nichtigkeit. So kann die frühere „Taktik“, die darin bestand, dass viele Steuerpflichtigen ihre besten Argumente bzw. die von ihnen als am effektivsten erachteten Beweisanträge erst im behördlichen Verfahren vorgebracht haben, nicht mehr angewendet werden.
Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass bei den Steuerprüfungen (bisher: nachträgliche Prüfungen) die Frist für die Abgabe von Bemerkungen auf 30 Tage erhöht wurde, aber bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden kann.
Daher ist es wichtig, dass der Steuerpflichtige in der frühesten Phase des Verfahrens einen Experten beauftragt, damit er die ihm durch das Gesetz gewährte Rechtsmittelmöglichkeit bereits bei seinen Bemerkungen zum Protokoll so professionell wie möglich nutzen kann. Wenn er dies nicht tut und erst in einer späteren Phase des Verfahrens professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, kann es vorkommen, dass er keine weiteren Umstände zu seiner Rechtfertigung vorbringen kann.
Der Mangel an gebührender Sorgfalt kann wegen der Ausschlussfristen erhebliche finanzielle Verluste bei den Steuerpflichtigen verursachen.
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