Es ist bekannt, dass für das
Fahren ein Führerschein erforderlich ist, und wir wissen, dass es verschiedene
Arten von Führerscheinen gibt. Die Situation ist auf dem Gebiet der Steuern
ähnlich. Auch für dieses Gebiet sollte man einen Führerschein haben, da fast
alle von uns zu den Steuerpflichtigen gehören. Die Teilnahme am Steuerverkehr
ohne Steuernummer ist nicht nur verboten, sondern aufgrund der erwarteten
Sanktionen und anderer Konsequenzen auch äußerst kostspielig. Da die ungarische
Steueridentifikationsnummer und Steuernummer bereits vor fast 30 Jahren
eingeführt wurden, haben die Betroffenen die erforderliche Routine im Umgang
mit ihrer Verwendung erworben. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)
ist die Eintrittskarte für die Umsatzsteuerpflichtige.
Für die obligatorische
Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind nicht nur in den
ungarischen Rechtsvorschriften (Gesetz über die Ordnung der Steuerzahlung und
Mehrwertsteuergesetz), sondern auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
1042/2013 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
wichtige Vorschriften enthalten. Die
letztgenannte Rechtsvorschrift ist eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar
anwendbare Rechtsnorm. Die Erfahrung ist, dass die Regulierung sehr
kompliziert, in vielen Fällen zu umfangreich und zu detailliert ist. Daher ist ihre praktische Anwendung auch nach
fast 15 Jahren seit dem EU-Beitritt nicht völlig reibungslos. Es ist kein Zufall, dass einige Bestimmungen
nur vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als Abschluss eines
Rechtsstreits zwischen den Steuerpflichtigen und ihren Steuerbehörden eine
endgültige Auslegung erhalten.
Im Folgenden haben wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit zum Hinweis einige Fälle zusammengefasst, in denen der ungarische Unternehmer als Umsatzsteuerpflichtiger den EG-Markt nur mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer betreten kann. Wir haben versucht, auf einige Verkehrszeichen, Weggabelungen und Notfälle hinzuweisen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist im Warenverkehr (Verkauf, Kauf) und für
die Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen eines
Geschäfts mit einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaates innerhalb
der Gemeinschaft obligatorisch.
Außerdem haben die Steuerpflichtigen mit Sonderstatus bei ihren Lieferungen mit einem Gesamtgegenwert von über 10.000 EUR bei Überschreitung des Grenzwertes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden. In diesem Kreis gelten die Steuerpflichtigen, die die subjektive Steuerfreiheit gewählt haben bzw. ausschließlich landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder Subjekte der vereinfachten Unternehmenssteuer (EVA) sind, als Steuerpflichtige mit Sonderstatus. Bei der Berechnung der Wertgrenze wird der Umsatz mit neuen Fahrzeugen und mit Produkten, die der Verbrauchsteuer unterliegen, nicht berücksichtigt.
Einige der wichtigsten Verfahrens- und Detailregelungen
Sowohl der Verkäufer als auch
der Käufer der Lieferung müssen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
besitzen. Das Produkt verlässt
nachweislich das Gebiet Ungarns und kommt zur endgültigen Bestimmung in einem
anderen Mitgliedstaat an.
Der Verkauf ist ein
steuerfreier Umsatz mit Vorsteuerabzug, d. h. der Verkäufer stellt eine
steuerfreie Rechnung aus und er kann den Mehrwertsteuerbestandteil aller seiner
mit dem Verkauf verbundenen Kosten als Vorsteuer geltend machen.
Der Verkäufer nachweist, dass
das Produkt das Gebiet Ungarns verlassen hat. Als Nachweis können z. B. CMR,
Fahrtenblätter, Kontrollgerätkarten, Frachtbriefe der Ungarischen
Staatseisenbahn (MÁV) oder sonstige Frachtbriefe, Lagereingangsbestätigungen,
Wiegebescheinigungen, Belege über Tanken im Bestimmungsland, Bankdokumente,
usw. dienen.
Für den Verkauf von Neu- und
Gebrauchtfahrzeugen gelten besondere Vorschriften.
Beim innergemeinschaftlichen
Erwerb (sofern sowohl der Verkäufer als auch der Käufer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
besitzen) hat der Käufer gemäß den ungarischen Regelungen die auf den Umsatz
geschuldete und abziehbare Steuer in derselben Erklärung zu berechnen und
anzugeben. Der Vorsteuerabzug erfolgt jedoch nicht automatisch, er kann nur
Vorsteuer geltend machen, die er auch im Falle eines Erwerbs in Ungarn hätte
abziehen können.
Die Erbringung von
Dienstleistungen ist in der Regel auch nur mit
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich. Bei der Erbringung von
innergemeinschaftlichen Dienstleistungen für Steuerpflichtige wird die Steuer
vom Dienstleistungsempfänger geschuldet.
Zum Beispiel wenn ein
ungarischer Steuerpflichtiger in Deutschland eine Autoreparatur durchführt, hat
der ungarische Steuerpflichtige eine Rechnung ohne MwSt. auszustellen, und der
deutsche Steuerpflichtige hat die Mehrwertsteuer nach den deutschen
Vorschriften zu berechnen und zu erklären.
Im Falle von Dienstleistungen,
die an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden, hat der
Dienstleistungserbringer nach den Vorschriften seines eigenen Landes die Steuer
zu bezahlen.
Die Ausnahmen sind im Gesetz
gesondert aufgeführt. Zum Beispiel richtet sich die Steuerpflicht bei der
Vermietung von beweglichen Sachen nach dem Staat, in dem der Vermieter zur
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit niedergelassen ist, bei
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach dem Land, in dem
sich das Grundstück befindet und bei mehreren anderen Dienstleistungen nach dem
tatsächlichen Leistungsort, hier auch unter Berücksichtigung einiger
zusätzlicher Bedingungen. Bei
Beförderungsleistungen kommt es auf die Bestimmung des Abgangs- und des
Leistungsortes an.
Bei Lohnveredelung, wenn z. B.
der ungarische Steuerpflichtige das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte
Material in Ungarn verarbeitet und das so hergestellte Produkt aus dem Land
ausführt, handelt es sich um eine steuerfreie Leistungserbringung.
Wenn der Steuerpflichtige die
Produkte, die als Gegenstand eines Anbaus oder einer Montage dienen, nicht nur
verkauft, sondern auch installiert, wird das gesamte Geschäft als Lieferung in
dem Land besteuert, in dem der Anbau oder die Montage stattfindet. Wenn der
Verkäufer keine Steuernummer in dem Land hat, in dem die Montage stattgefunden
hat, wird die Steuer vom Käufer im Wege der Selbstbesteuerung bezahlt.
Bei Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Kultur, der Kunst, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung
und des Sports, der Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Präsentationen
sowie den damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfolgt die Steuerzahlung
nach den Regelungen des Mitgliedstaates des Empfängers.
Im Falle von Rechten an
geistigem Eigentum, Werbung, Beratung, Bank- und Versicherungsdienstleistungen
und Arbeitnehmerüberlassung wird die Leistungserbringung im Mitgliedstaat der
Leistungserbringung besteuert.
Schließlich möchten wir auf eine technische,
aber wichtige Information hinweisen: Mithilfe des
Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems MIAS kann leicht überprüft werden,
ob unser Geschäftspartner eine Mehrwertsteuernummer besitzt, die ihn dazu
berechtigt, rechtmäßige Geschäfte mit in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen
Steuerpflichtigen zu betreiben.
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