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Ungarische Mehrwertsteuer im Kontext der EU

2018. 12. 21. 13:54 Keine Kommentare Wilhelm Bora

Es ist bekannt, dass für das Fahren ein Führerschein erforderlich ist, und wir wissen, dass es verschiedene Arten von Führerscheinen gibt. Die Situation ist auf dem Gebiet der Steuern ähnlich. Auch für dieses Gebiet sollte man einen Führerschein haben, da fast alle von uns zu den Steuerpflichtigen gehören. Die Teilnahme am Steuerverkehr ohne Steuernummer ist nicht nur verboten, sondern aufgrund der erwarteten Sanktionen und anderer Konsequenzen auch äußerst kostspielig. Da die ungarische Steueridentifikationsnummer und Steuernummer bereits vor fast 30 Jahren eingeführt wurden, haben die Betroffenen die erforderliche Routine im Umgang mit ihrer Verwendung erworben. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) ist die Eintrittskarte für die Umsatzsteuerpflichtige. 

Für die obligatorische Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind nicht nur in den ungarischen Rechtsvorschriften (Gesetz über die Ordnung der Steuerzahlung und Mehrwertsteuergesetz), sondern auch in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wichtige Vorschriften enthalten.  Die letztgenannte Rechtsvorschrift ist eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Rechtsnorm. Die Erfahrung ist, dass die Regulierung sehr kompliziert, in vielen Fällen zu umfangreich und zu detailliert ist.  Daher ist ihre praktische Anwendung auch nach fast 15 Jahren seit dem EU-Beitritt nicht völlig reibungslos.  Es ist kein Zufall, dass einige Bestimmungen nur vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als Abschluss eines Rechtsstreits zwischen den Steuerpflichtigen und ihren Steuerbehörden eine endgültige Auslegung erhalten. 

Im Folgenden haben wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit zum Hinweis einige Fälle zusammengefasst, in denen der ungarische Unternehmer als Umsatzsteuerpflichtiger den EG-Markt nur mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer betreten kann. Wir haben versucht, auf einige Verkehrszeichen, Weggabelungen und Notfälle hinzuweisen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist im Warenverkehr (Verkauf, Kauf) und für die Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen eines Geschäfts mit einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaates innerhalb der Gemeinschaft obligatorisch.

Außerdem haben die Steuerpflichtigen mit Sonderstatus bei ihren Lieferungen mit einem Gesamtgegenwert von über 10.000 EUR bei Überschreitung des Grenzwertes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden.  In diesem Kreis gelten die Steuerpflichtigen, die die subjektive Steuerfreiheit gewählt haben bzw. ausschließlich landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder Subjekte der vereinfachten Unternehmenssteuer (EVA) sind, als Steuerpflichtige mit Sonderstatus. Bei der Berechnung der Wertgrenze wird der Umsatz mit neuen Fahrzeugen und mit Produkten, die der Verbrauchsteuer unterliegen, nicht berücksichtigt.

Einige der wichtigsten Verfahrens- und Detailregelungen

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer der Lieferung müssen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen.  Das Produkt verlässt nachweislich das Gebiet Ungarns und kommt zur endgültigen Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat an.

Der Verkauf ist ein steuerfreier Umsatz mit Vorsteuerabzug, d. h. der Verkäufer stellt eine steuerfreie Rechnung aus und er kann den Mehrwertsteuerbestandteil aller seiner mit dem Verkauf verbundenen Kosten als Vorsteuer geltend machen.

Der Verkäufer nachweist, dass das Produkt das Gebiet Ungarns verlassen hat. Als Nachweis können z. B. CMR, Fahrtenblätter, Kontrollgerätkarten, Frachtbriefe der Ungarischen Staatseisenbahn (MÁV) oder sonstige Frachtbriefe, Lagereingangsbestätigungen, Wiegebescheinigungen, Belege über Tanken im Bestimmungsland, Bankdokumente, usw. dienen.

Für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen gelten besondere Vorschriften. 

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb (sofern sowohl der Verkäufer als auch der Käufer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen) hat der Käufer gemäß den ungarischen Regelungen die auf den Umsatz geschuldete und abziehbare Steuer in derselben Erklärung zu berechnen und anzugeben. Der Vorsteuerabzug erfolgt jedoch nicht automatisch, er kann nur Vorsteuer geltend machen, die er auch im Falle eines Erwerbs in Ungarn hätte abziehen können.

Die Erbringung von Dienstleistungen ist in der Regel auch nur mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich. Bei der Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen für Steuerpflichtige wird die Steuer vom Dienstleistungsempfänger geschuldet. 

Zum Beispiel wenn ein ungarischer Steuerpflichtiger in Deutschland eine Autoreparatur durchführt, hat der ungarische Steuerpflichtige eine Rechnung ohne MwSt. auszustellen, und der deutsche Steuerpflichtige hat die Mehrwertsteuer nach den deutschen Vorschriften zu berechnen und zu erklären.

Im Falle von Dienstleistungen, die an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht werden, hat der Dienstleistungserbringer nach den Vorschriften seines eigenen Landes die Steuer zu bezahlen.

Die Ausnahmen sind im Gesetz gesondert aufgeführt. Zum Beispiel richtet sich die Steuerpflicht bei der Vermietung von beweglichen Sachen nach dem Staat, in dem der Vermieter zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit niedergelassen ist, bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach dem Land, in dem sich das Grundstück befindet und bei mehreren anderen Dienstleistungen nach dem tatsächlichen Leistungsort, hier auch unter Berücksichtigung einiger zusätzlicher Bedingungen.  Bei Beförderungsleistungen kommt es auf die Bestimmung des Abgangs- und des Leistungsortes an.

Bei Lohnveredelung, wenn z. B. der ungarische Steuerpflichtige das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Material in Ungarn verarbeitet und das so hergestellte Produkt aus dem Land ausführt, handelt es sich um eine steuerfreie Leistungserbringung.

Wenn der Steuerpflichtige die Produkte, die als Gegenstand eines Anbaus oder einer Montage dienen, nicht nur verkauft, sondern auch installiert, wird das gesamte Geschäft als Lieferung in dem Land besteuert, in dem der Anbau oder die Montage stattfindet. Wenn der Verkäufer keine Steuernummer in dem Land hat, in dem die Montage stattgefunden hat, wird die Steuer vom Käufer im Wege der Selbstbesteuerung bezahlt.

Bei Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung und des Sports, der Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Präsentationen sowie den damit zusammenhängenden Dienstleistungen erfolgt die Steuerzahlung nach den Regelungen des Mitgliedstaates des Empfängers.

Im Falle von Rechten an geistigem Eigentum, Werbung, Beratung, Bank- und Versicherungsdienstleistungen und Arbeitnehmerüberlassung wird die Leistungserbringung im Mitgliedstaat der Leistungserbringung besteuert. Schließlich möchten wir auf eine technische, aber wichtige Information hinweisen: Mithilfe des Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems MIAS kann leicht überprüft werden, ob unser Geschäftspartner eine Mehrwertsteuernummer besitzt, die ihn dazu berechtigt, rechtmäßige Geschäfte mit in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen zu betreiben.

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