2018. 08. 02. 12:19
komcsi
Am 20. Juli 2018 verabschiedete das Parlament die Änderungen des Steuergesetzes, wonach unter anderem das neue Gesetz Nr. LII/2018 über die soziale Beitragsteuer am 1. Januar 2019 in Kraft treten wird.
Es ist eine bedeutende Änderung, dass die Gesundheitsabgabe (EHO) abgeschafft wird, und anstelle dessen muss die soziale Beitragsteuer (szocho) unter anderem auf Gewinnanteile (§ 66 des Gesetzes über die persönliche Einkommenssteuer – Szja tv.) bezahlt werden.
Nach den geltenden Regelungen ist ein EHO von 14% auf Gewinnanteile solange zu zahlen, bis der Gesamtbetrag von EHO, die im gegebenen Jahr erhobene/bezahlte Gesundheitsabgabe, und des Krankenversicherungsbeitrags (2018 monatlich 7.320 HUF) 450.000 HUF nicht erreicht. Zurzeit bedeutet dieser Betrag die Obergrenze für Beitragszahlungen.
In Bezug auf Gewinnanteile wird die Obergrenze für szocho-Zahlungen auch vom neuen Gesetz festgelegt. Dementsprechend ist eine soziale Beitragsteuer von 19,5% solange zu zahlen, bis das gegebene Einkommen der natürlichen Person im Berichtsjahr das vierundzwanzigfache des Mindestlohns erreicht.
Der Betrag des Mindestlohns wurde von der Regierung für 2019 noch nicht festgelegt, aber auch wenn die Zahlungsverpflichtung für das nächste Jahr nur aufgrund des derzeit bekannten Mindestlohnes (monatlich 138.000 HUF) gerechnet wird, erhöht sich die Obergrenze für die szocho-Zahlungsverpflichtung um 195.840 HUF.
Natürlich kommen diejenigen mit dieser Konstruktion besser aus, die über ein Einkommen von mehr als das vierundzwanzigfache des Mindestlohns verfügen.
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