2018. 07. 26. 14:39
Wilhelm Bora
Im Alltagleben der Führungskräfte und sogar der Mitarbeiter kommt es oft vor, dass sie mit einem Einkauf für das Unternehmen beauftragt werden. Dazu muss man nicht unbedingt Einkäufer sein. Denken wir nur daran, dass eine Sekretärin ja auch die Aufgabe hat, die ausreichende Kaffeemenge ständig nachzubestellen.
Nach der aktuellen Revisionspraxis des Steueramtes wird das mit Rückzahlungspflicht übergebene Bargeld gerne als Einkommen betrachtet, wenn der Mitarbeiter als Privatperson nach dem Fall nicht mit einem originalen, glaubwürdigen Beleg nachweisen kann, dass er bei der Firma mit dem ihm übergebenen Geld abgerechnet hat.
Da Steueramt kann diesen nachträglichen, glaubwürdigen Nachweis von der Privatperson verlangen, wenn sie kein Geschäftsführer, kein Mitarbeiter des Unternehmens ist, sogar auch, wenn das Unternehmen zB. wegen eines Liquidationsverfahrens gar nicht mehr tätig ist.
Dieser Fall wird noch schwerer, wenn die Geldverwaltungsordnung bei kleineren Unternehmen es so vorschreibt, dass es bei der „Verrechnung“ mit den Bargeldrechnungen mangels eines Kassierers kein Kassenbeleg für die Einnahme erstellt werden muss.
Es kommt auch vor, dass der tatsächlich vorhandene Beleg dem Steueramt nicht ausreicht, sondern es fordert einen Nachweis des Vorhandenseins des Beleges in der Buchhaltung an.
Wenn man also solche Käufe im Namen und im Interesse der Firma erledigt, muss man darauf achten, dass man über die Rückzahlung des Bargeldes einen Beleg erhält. Andernfalls kann es in einigen Jahren vorkommen, dass das Steueramt die fragliche Summe – mangels Nachweis – als sonstiges Einkommen inklusive Einkommenssteuer und Krankenkassenbeitrag sowie Strafe und Zuschlag zu Lasten der Privatperson feststellt.
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