2018. 05. 14. 14:38
Wilhelm Bora
Beim Kauf einer Immobilie entstehen auch solche Nebenkosten, die wegen ihrer Höhen auch berücksichtigt werden müssen. Zu diesen Kosten gehört auch die mit der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare sog. Vermögensübertragungsgebühr, bei der das Gesetz verschiedene Ermäßigungen erlaubt. Oft stellt sich die Frage, wie die Höhe der Vermögensübertragungsgebühr festgestellt wird, wenn es beim Verkauf einer Immobilie vom Kaufpreis innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist gleichzeitig zwei andere Immobilen gekauft wird. Ist es möglich, dass man die Vermögensübertragungsgebühr erst nach dem Differenzbetrag zwischen den Werten der verkauften und der gekauften Immobilie zu zahlen hat?
Die obigen Fragen werden vom § 21 des Immobiliengesetzes beantwortet. Im Sinne des Punktes b) Absatz (2) dieses Abschnitts bildet der Differenzbetrag zwischen den – um die Lasten nicht geminderten – Marktwerten der gekauften und der gekauften Immobilien bei einer Privatperson als Erwerber des Eigentums die Grundlage zur Festlegung der Vermögensübertragungsgebühr, wenn der Käufer sein anderes Immobilieneigentum innerhalb von drei Jahren vor dem Kauf oder innerhalb von einem Jahr nach dem Kauf verkauft. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird das Nutzungsrecht bezüglich des Immobilieneigentums als keine Last betrachtet.
Wenn die Privatperson mehrere Wohneigentume tauscht bzw. innerhalb von drei Jahren vor dem Kauf oder innerhalb von einem Jahr nach dem Kauf mehrere Wohneigentume kauft, verkauft, kann der einzige Tausch bzw. Kauf – direkt vor oder nach dem Immobilienerwerb mit dem gleichen Rechtstitel – mit der für den Zahlungspflichtigen günstigsten Gebührengrundlage bei der Festlegung des Differenzbetrages zur Gebührengrundlage Im Sinne des Absatzes (4) des gleichen Abschnitts gegenüber jedes einzelnen Immobilientausches, Immobilienkaufes berücksichtigt werden. Wenn die Privatperson keinen weiteren, den obigen Bedingungen entsprechenden Immobilientausch, Immobilienverkauf gegenüber seiner weiteren Immobilientausche, Immobilienkäufe nachweisen kann, wird die Gebührenzahlungspflicht bezüglich dieser Immobilientausche, Immobilienkäufe nach den allgemeinen Vorschriften festgelegt. Bei der Anwendung dieses Absatzes wird das Nutzungsrecht bezüglich des Immobilieneigentums als keine Last betrachtet.
Anhand der obigen Bestimmungen ist es feststellbar, dass die Ermäßigung für die beim Kauf einer Immobilie erhobene Gebühr beim Verkauf einer Immobilie nur beim Kauf einer einzigen Immobilie berücksichtigt werden kann. Ein Verkauf kann also nur mit einem Kauf gegenüberstehen.
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