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Bilanzierung von IT-Entwicklungen

2020. 08. 26. 09:42 Keine Kommentare komcsi

Einer der wichtigsten Bereiche der Entwicklung von Unternehmen ist heutzutage die Nutzung der Möglichkeiten der IT-Technologie. Die gut formulierten und zur Modernisierung der Tätigkeit führenden Geschäftsentscheidungen auf diesem Gebiet haben einen positiven Einfluss nicht nur auf die Effizienz der Tätigkeit, sondern auch auf den Geschäftswert des Unternehmens. Es ist kein Zufall, dass es in diesem Bereich sehr gute Ausschreibungen gibt. 

IT-Entwicklungen werfen jedoch Rechnungslegungs- und Bilanzierungsfragen auf, durch deren rechtskonforme Beantwortung eventuelle steuerliche Rechtsnachteile vermieden werden können.

Die Erfahrung zeigt, dass Softwareentwicklungsunternehmen routinemäßig sog. integrierte ERP-Systeme anbieten, deren tatsächliche Implementierung von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein kann. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, im Vertrag mit dem Entwicklungsunternehmen den Umfang und die Fristen für die erwartete Leistung genau zu definieren.

Denn es ist nicht egal, ob wir eine fertige Software kaufen oder nur deren Nutzungs-/ Lizenzgebühr bis zum Ende des sog. Wartungszeitraums zahlen. Es ist möglich, dass der Kunde die Erstellung einer individuellen Software / Softwareentwicklung eines kompletten ERP-Systems oder eines Teils davon wünscht, deren erwartetes Ergebnis im Werkvertrag genau bestimmt werden muss. 

ERP-Systeme betrachten im Allgemeinen alle Elemente der Entwicklung als Teil einer Einheit. Teil der Entwicklungen sind in der Regel Unternehmens-CRM (Kundenbeziehungsmanagement – Customer Relationship Management), Personalwesen und Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vertrieb, Einkauf, Logistik, Workflow-Management, Buchhaltung und Finanzen, elektronische Dokumentenverwaltung und Wissensmanagement usw.

Bei der Bilanzierung müssen die Unterschiede aufgrund der Hardwarekapazitäten des bestellenden Unternehmens berücksichtigt werden. Es kann nämlich vorkommen, dass nur ein Teil der Module auf den Computern des Unternehmens installiert werden kann, für andere Teile Cloud-Speicherplatz gemietet werden muss, sogar vom Entwicklungsunternehmen selbst. Die Bilanzierung dieser Miete erfolgt jedoch auf unterschiedliche Art und Weise wie die Bilanzierung der Lizenzmiete.

Gemäß § 25 Abs. 1 des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes sind die nichtmateriellen Vermögenswerte (verkehrsfähige Rechte mit Ausnahme der an Immobilien gebundenen verkehrsfähigen Rechte, geistiges Eigentum, Geschäfts- oder Firmenwert) und ferner die geleisteten Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände sowie die Wertberichtigung der immateriellen Vermögensgegenstände als immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz auszuweisen.  

 § 25 Abs. 6 schreibt vor, dass unter den immateriellen Vermögensgegenständen als verkehrsfähige Rechte die erworbenen Rechte auszuweisen sind, die nicht an Immobilien gebunden sind. Dies sind insbesondere: das Mietrecht, das Nutzungsrecht, das Treuhandrecht, das Recht auf Nutzung von geistigem Eigentum, die Lizenzen und ferner das Konzessionsrecht bzw. das Glücksspielrecht sowie sonstige, nicht an Immobilien gebundene Rechte.

Angesichts der obigen Ausführungen ist es daher von wesentlicher Bedeutung, die Bilanzierung der Entwicklungen individuell zu beurteilen und alle relevanten Umstände im zugrunde liegenden Vertrag festzuhalten.

§

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