Einer der wichtigsten Bereiche der Entwicklung von Unternehmen ist
heutzutage die Nutzung der Möglichkeiten der IT-Technologie. Die gut
formulierten und zur Modernisierung der Tätigkeit führenden
Geschäftsentscheidungen auf diesem Gebiet haben einen positiven Einfluss nicht
nur auf die Effizienz der Tätigkeit, sondern auch auf den Geschäftswert des
Unternehmens. Es ist kein Zufall, dass es in diesem Bereich sehr gute
Ausschreibungen gibt.
IT-Entwicklungen werfen jedoch Rechnungslegungs- und Bilanzierungsfragen
auf, durch deren rechtskonforme Beantwortung eventuelle steuerliche
Rechtsnachteile vermieden werden können.
Die Erfahrung zeigt, dass Softwareentwicklungsunternehmen routinemäßig sog.
integrierte ERP-Systeme anbieten, deren tatsächliche Implementierung von
Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein kann. Daher ist es von
grundlegender Bedeutung, im Vertrag mit dem Entwicklungsunternehmen den Umfang
und die Fristen für die erwartete Leistung genau zu definieren.
Denn es ist nicht egal, ob wir eine fertige Software kaufen oder nur deren
Nutzungs-/ Lizenzgebühr bis zum Ende des sog. Wartungszeitraums zahlen. Es ist
möglich, dass der Kunde die Erstellung einer individuellen Software /
Softwareentwicklung eines kompletten ERP-Systems oder eines Teils davon
wünscht, deren erwartetes Ergebnis im Werkvertrag genau bestimmt werden
muss.
ERP-Systeme betrachten im Allgemeinen alle Elemente der Entwicklung als
Teil einer Einheit. Teil der Entwicklungen sind in der Regel Unternehmens-CRM
(Kundenbeziehungsmanagement – Customer Relationship Management), Personalwesen
und Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vertrieb, Einkauf, Logistik,
Workflow-Management, Buchhaltung und Finanzen, elektronische
Dokumentenverwaltung und Wissensmanagement usw.
Bei der Bilanzierung müssen die Unterschiede aufgrund der
Hardwarekapazitäten des bestellenden Unternehmens berücksichtigt werden. Es
kann nämlich vorkommen, dass nur ein Teil der Module auf den Computern des
Unternehmens installiert werden kann, für andere Teile Cloud-Speicherplatz
gemietet werden muss, sogar vom Entwicklungsunternehmen selbst. Die
Bilanzierung dieser Miete erfolgt jedoch auf unterschiedliche Art und Weise wie
die Bilanzierung der Lizenzmiete.
Gemäß § 25 Abs. 1 des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes sind die nichtmateriellen
Vermögenswerte (verkehrsfähige Rechte mit Ausnahme der an Immobilien gebundenen
verkehrsfähigen Rechte, geistiges Eigentum, Geschäfts- oder Firmenwert) und
ferner die geleisteten Anzahlungen für immaterielle Vermögensgegenstände sowie
die Wertberichtigung der immateriellen Vermögensgegenstände als immaterielle
Vermögensgegenstände in der Bilanz auszuweisen.
§ 25 Abs. 6 schreibt vor, dass unter
den immateriellen Vermögensgegenständen als verkehrsfähige Rechte die
erworbenen Rechte auszuweisen sind, die nicht an Immobilien gebunden sind. Dies
sind insbesondere: das Mietrecht, das Nutzungsrecht, das Treuhandrecht, das
Recht auf Nutzung von geistigem Eigentum, die Lizenzen und ferner das
Konzessionsrecht bzw. das Glücksspielrecht sowie sonstige, nicht an Immobilien
gebundene Rechte.
Angesichts der obigen Ausführungen ist es daher von wesentlicher Bedeutung,
die Bilanzierung der Entwicklungen individuell zu beurteilen und alle
relevanten Umstände im zugrunde liegenden Vertrag festzuhalten.
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